Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen: "Angehörigenberatung e.V." und versteht sich als Sozialberatung für Angehörige von hilfebedürftigen älteren Menschen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein hat die Mitgliedschaft im "Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband" (Landesverband Bayern).
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, Angehörigen, Nachbarn, Freunden sowie beruflichen und ehrenamtlichen Pflegekräften, die von Problemen bei der Pflege und Betreuung hilfebedürftiger älterer Menschen betroffen sind, mit Information und Beratung zur Seite zu stehen. Ältere hilfebedürftige Angehörige sollen nach Möglichkeit in die Beratung einbezogen werden.
(2) Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
- Vermittlung von umfangreichen Informationen im Bereich der offenen und institutionalisierten Altenhilfe
- Langzeitberatung, Konfliktberatung in Krisensituationen
- Förderung des Erfahrungsaustausches von Angehörigen z.B. in Gesprächs- und Selbsthilfegruppen
- Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Problematik der Betreuung älterer Menschen
(3) Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung, ohne konfessionelle und weltanschauliche Bindung. Er versteht sein Wirken als Beitrag für ein besseres soziales Miteinander der Generationen sowie zur Abhilfe sozialer Missstände in unserer Gesellschaft.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Vorstand des Vereins entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist dieser der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt durch die Eintragung in die Mitgliederliste des Vereins.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt des Mitgliedes.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt. Entscheidungen über den Ausschluss müssen der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenführer sowie dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre in geheimer Wahl einzeln gewählt.
(3) Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der/die Vorsitzende und sein/e erste/r Stellvertreter/in vertreten allein den Verein; die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam (jeweils zwei von diesen) vertretungsberechtigt.
(2)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
(3) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(4) Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
(5) Erstellung des Jahresberichts am Ende des Geschäftsjahres.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 11 Kassenführung
(1) Der Kassenführer verwaltet das Vereinsvermögen.
(2) Der Kassenführer und ein Vorstandsmitglied sind zeichnungsberechtigt.
(3) Es wird ein Kassenbuch für das laufende Geschäftsjahr geführt.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres wird ein Kassenbericht erstellt, sowie eine Kassenprüfung durch zwei Revisoren vorgenommen, die die Mitgliedsversammlung bestimmt.
§ 12 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter der Angabe der Tagesordnung ein, so oft es die Arbeit erfordert - jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Wahl des Vorstandes.
(2) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(3) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(4) Beschlussfassung von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(5) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes über einen Aufnahmeantrag.
(6) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes einen Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Auflösung des Vereins 9/10 der Stimmen erforderlich. Eine Veränderung des Vereinszweckes ist nur mit der Zustimmung aller Mitglieder möglich.
(4) Für die Wahl des Vorstandes gilt folgendes: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den "Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband DPWV", mit der Auflage, es einem der Satzung des DPWV entsprechenden Zweck zuzuführen.
Satzung vom 11. Februar 1987
geändert am 22.06.1993, am 27.06.1994
und am 26. Mai 2003











